Wer übernimmt die Kosten, wenn ein Dritter für einen Schaden verantwortlich ist und die HanseMerkur Krankenversicherung AG bereits geleistet hat? In der privaten Krankenversicherung müssen Versicherungsnehmer ihre Ersatzansprüche gegen Dritte schriftlich abtreten und bei der Durchsetzung mitwirken – andernfalls drohen Einschränkungen oder Kürzungen der Leistung.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abzutreten. Dies gilt bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird, also Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung. Der gesetzliche Forderungsübergang bleibt davon unberührt.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Bei der Durchsetzung durch den Versicherer ist mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolge dieser Verletzung keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
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