Wer sich ehrenamtlich oder freiwillig engagiert, ist mit der HanseMerkur Privathaftpflicht gegen Schäden aus diesem sozialen Einsatz abgesichert. Versichert sind zahlreiche Tätigkeiten – von Kranken- und Altenpflege über Vereins- und Jugendarbeit bis zur Betreuung oder Vormundschaft. Erfahren Sie, welche Ehrenämter eingeschlossen sind und welche vom Schutz ausgenommen bleiben.
a) Versicherter Umfang:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit:
- in der Kranken- und Altenpflege,
- der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in:
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
- wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Was bedeutet das konkret?
Engagieren Sie sich unentgeltlich für andere – etwa in der Pflege, in Vereinen, in der Kirche oder Jugendarbeit –, springt der Versicherungsschutz ein, wenn Sie dabei jemandem einen Schaden zufügen und dafür haften müssen. Auch wenn Sie eine Betreuung oder Vormundschaft übernehmen, ist die betreute Person im Rahmen des Vertrages mitversichert. Ausgenommen sind hingegen amtliche und beruflich geprägte Ehrenämter. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Angaben oben.
Häufige Fragen
Ist mein ehrenamtliches Engagement in einem Sportverein mitversichert?
Ja. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Bin ich als ehrenamtlicher Betreuer oder Vormund abgesichert?
Ja, versichert ist die Tätigkeit als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – ausgenommen ist der berufliche Betreuer gemäß § 1897 (6) BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist zudem die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) im Umfang des Vertrages mitversichert.
Welche Ehrenämter sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Nicht versichert ist die Tätigkeit in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, etwa als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr. Ebenfalls nicht versichert sind wirtschaftliche oder soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter, wie Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester oder Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Muss die Tätigkeit unentgeltlich sein, damit der Schutz greift?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]