Der Tarif Exklusiv der HanseMerkur Privathaftpflicht schließt die gesetzliche Haftpflicht bestimmter Personen gegenüber Dritten mit ein – darunter Haushaltshilfen, Pflege- und Betreuungspersonen, Behördengänger sowie freiwillige Nothelfer. Erfahren Sie, welche Personengruppen mitversichert sind, welche Aufwendungen ersetzt werden und welche Haftpflichtansprüche ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit (gilt auch für Single-Deckung):
- Personen, die arbeitsvertraglich in Ihrem Haushalt tätig sind,
- Personen, die aufgrund Arbeitsvertrages, aus sozialem Engagement oder Gefälligkeit pflegebedürftige Personen in Ihrem Haushalt versorgen,
- Personen, die aufgrund Arbeitsvertrages, aus sozialem Engagement oder Gefälligkeit Ihre Wohnung, Ihr Haus und/oder Ihren Garten betreuen und/oder den Streudienst versehen, wenn für diese Immobilie Versicherungsschutz aus diesem Vertrag besteht und soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist,
- Behördengänger, die gefälligkeitshalber Behördengänge, Einkäufe oder sonstige Besorgungen für die versicherten Personen erledigen, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist,
- Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind:
- Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf Sie selbst, sondern auch auf Menschen, die in bestimmten Situationen für Sie tätig werden – etwa Haushaltshilfen, Pflege- oder Betreuungspersonen, jemand, der Besorgungen für Sie übernimmt, oder Menschen, die Ihnen in einem Notfall freiwillig helfen. Verursachen diese Personen bei ihrer Tätigkeit für Sie einen Schaden gegenüber Dritten, greift der Schutz. Für Notfallhelfer werden zudem entstandene Aufwendungen ersetzt. Nicht abgedeckt sind Ansprüche aus Personenschäden, die als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII gelten.
Häufige Fragen
Welche Personen sind gegenüber Dritten mitversichert?
Mitversichert sind unter anderem arbeitsvertraglich im Haushalt tätige Personen, Pflege- und Betreuungspersonen, Personen, die Ihre Wohnung, Ihr Haus oder Ihren Garten betreuen bzw. den Streudienst versehen, Behördengänger sowie Personen, die bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten.
Gilt dieser Schutz auch bei der Single-Deckung?
Ja, die Mitversicherung der genannten Personen gegenüber Dritten gilt auch für die Single-Deckung.
Werden auch Aufwendungen von Notfallhelfern ersetzt?
Ja. Bei Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, werden auch die Aufwendungen ersetzt, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind.
Welche Haftpflichtansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
Ist der Schutz für die Betreuung von Haus und Garten an Bedingungen geknüpft?
Ja. Für Personen, die Ihre Wohnung, Ihr Haus und/oder Ihren Garten betreuen und/oder den Streudienst versehen, besteht der Schutz, wenn für diese Immobilie Versicherungsschutz aus diesem Vertrag besteht und soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
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