Bei der HanseMerkur Privathaftpflicht hängt das zuständige Gericht davon ab, wer klagt: Erfahren Sie, welches Gericht bei Klagen gegen den Versicherer und bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig ist – und was bei einem Umzug ins Ausland gilt.
Bei Klagen gegen den Versicherer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Folgendes hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung oder
- seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt der Versicherungsnehmer jedoch nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, gilt sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung legt fest, an welchem Ort eine Klage aus dem Versicherungsverhältnis erhoben werden kann. Wollen Sie als Versicherungsnehmer den Versicherer verklagen, kommt neben dem Sitz des Versicherers auch ein Gericht in Ihrer Nähe in Betracht. Klagt umgekehrt der Versicherer gegen Sie, richtet sich der Gerichtsstand grundsätzlich nach Ihrem Wohn- bzw. Aufenthaltsort. Ein Umzug ins Ausland und ein unbekannter Aufenthalt haben jeweils eigene Folgen für die Zuständigkeit.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen die HanseMerkur klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, gilt sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Was passiert, wenn der Wohnsitz des Versicherungsnehmers unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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