Bei der HanseMerkur Privathaftpflicht müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen und an die richtige Stelle gerichtet werden. Erfahren Sie, welche Form gilt, wohin Mitteilungen gehen und welche Folgen eine nicht angezeigte Anschriften-, Namens- oder Betriebsverlegung hat.
Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
Zulässige Textformen sind zum Beispiel:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Richtlinien wie bei Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen wollen, reicht in der Regel eine Nachricht in Textform – etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Diese sollte an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilen Sie eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben. Für einen Umzug der gewerblichen Niederlassung gilt das Gleiche.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
In Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Wohin muss ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Was gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Richtlinien wie bei der Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung.
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