Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der HanseMerkur Privathaftpflicht verjähren in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, wie sich eine Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer auf die Fristberechnung auswirkt und welche Regeln ergänzend gelten, erfahren Sie hier im Überblick.
Verjährungsfrist der Ansprüche:
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
- Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Ergänzende Regelungen:
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt eine feste Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners weiß – wobei auch grob fahrlässiges Nichtwissen so behandelt wird, als hätte man Kenntnis gehabt. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers nicht auf die Frist angerechnet. Alles Weitere ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Bei der Fristberechnung zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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