In der HanseMerkur Privathaftpflicht regelt die Mehrfachversicherung, wie mit einem Risiko umzugehen ist, das gleich in mehreren Versicherungsverträgen abgesichert ist. Erfahre, wann eine Mehrfachversicherung vorliegt, wann du die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen kannst und welche Monatsfrist dabei entscheidend ist.
Wann eine Mehrfachversicherung vorliegt:
- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Aufhebung des später geschlossenen Vertrags:
- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Frist und Wirksamkeit:
- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
- Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Ist dasselbe Risiko in mehreren Verträgen abgesichert, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Hast du ohne dein Wissen einen zweiten Vertrag über dasselbe Risiko, kannst du verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird. Wichtig ist dabei, dass du dieses Recht rechtzeitig nutzt, sobald du von der Mehrfachversicherung erfährst.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Was kann ich tun, wenn ich von der Mehrfachversicherung nichts wusste?
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Welche Frist gilt für die Aufhebung?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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