Die Embargobestimmung der HanseMerkur Privathaftpflicht legt fest, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder der USA entgegenstehen – ein Überblick, wann Leistungsansprüche eingeschränkt sein können.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Embargobestimmung stellt klar, dass der Versicherungsschutz an geltende Sanktions- und Embargoregeln gebunden ist. Solange und soweit auf die Vertragsparteien direkt anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen, kann der Schutz eingeschränkt sein. Berücksichtigt werden dabei Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland sowie – unter den genannten Voraussetzungen – der Vereinigten Staaten von Amerika.
Häufige Fragen
Wann besteht laut Embargobestimmung Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gelten auch Sanktionen der USA?
Ja. Die Regelung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Embargobestimmung zusätzlich zu den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, also zusätzlich zu diesen.
Kann die Embargobestimmung Leistungsansprüche einschränken?
Ja. Die Embargobestimmung definiert den Versicherungsschutz in Ländern mit Handelsverboten und kann die Leistungsansprüche einschränken.
Inhalte aus: Vertragsbestimmungen HanseMerkur Privathaftpflicht
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