Mit der HanseMerkur Privathaftpflicht sind Schäden abgesichert, die durch den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger entstehen – etwa Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, Aufsitzrasenmäher, Pedelecs oder Golfwagen. Erfahren Sie, welche Fahrzeuge versichert sind und welche Pflichten zu berechtigtem Fahrer und Fahrerlaubnis gelten.
1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
- a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
- f) Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motorgetriebene Krankenfahrstühle.
2) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Die HanseMerkur Privathaftpflicht springt ein, wenn Sie mit bestimmten langsamen oder nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen jemandem einen Schaden zufügen – etwa mit einem Aufsitzrasenmäher, einem Stapler, einem Pedelec oder einem Golfwagen. Damit dieser Schutz greift, sollten die Fahrzeuge nur von Personen genutzt werden, die dazu berechtigt sind und – im öffentlichen Verkehr – die nötige Fahrerlaubnis besitzen. Als Versicherungsnehmer sollten Sie darauf achten, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die HanseMerkur Privathaftpflicht versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für den Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, zum Beispiel Fahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, nicht zulassungspflichtige Anhänger sowie Pedelecs, motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen und motorgetriebene Krankenfahrstühle.
Ist ein Pedelec (Elektrofahrrad) mitversichert?
Ja, Elektrofahrräder (Pedelecs) gehören zu den versicherten Fahrzeugen.
Wer darf die versicherten Fahrzeuge nutzen?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Wird auf öffentlichen Wegen eine Fahrerlaubnis benötigt?
Ja. Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis benutzt wird.
Was passiert, wenn diese Pflichten verletzt werden?
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
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