In der HanseMerkur Privathaftpflicht regelt das Abtretungsverbot, wie mit dem Freistellungsanspruch umzugehen ist: Vor seiner endgültigen Feststellung darf er ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden – eine Abtretung an den geschädigten Dritten bleibt jedoch möglich.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht abschließend feststeht, ob und in welcher Höhe der Versicherer für einen Schaden aufkommt, kann der Anspruch auf Freistellung nicht ohne Weiteres auf andere Personen übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Dafür ist die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme bildet die Person, die durch das Schadenereignis zu Schaden gekommen ist – an sie darf der Anspruch abgetreten werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs ist eine Abtretung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Kann ich den Anspruch als Sicherheit verpfänden?
Eine Verpfändung ist vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Ab wann gelten diese Einschränkungen?
Die Einschränkungen betreffen den Zeitraum vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs.
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