Das Abtretungsverbot in der HanseMerkur Privathaftpflicht untersagt die Übertragung von Versicherungsansprüchen auf Dritte und sichert die Vertragsbindung.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.