Die HanseMerkur Privathaftpflicht bietet Versicherungsschutz für Schäden, die im Zusammenhang mit Haus- und Grundbesitz entstehen, und regelt die Ansprüche.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) versichert.
- einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich
Ferienwohnungen,
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- von maximal zwei Einfamilienhäusern oder eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklusive dazugehörender Einliegerwohnung,
- eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens,
- eines nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Bauern- /Guts-) Hofes – mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens inkl. Laube.
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst bewohnte Immobilie, die
- dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde und von den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird,
- der Versicherungsnehmer erworben hat und von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der
Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa gelegen sind und Gebäude und Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen,
sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50% beträgt und anderweitig kein
Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50% übersteigt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versiche rungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
b) aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
- von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal 8 Betten);
- von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;
- von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhaus);
- von Garagen und Stellplätzen;
sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen teilweise zu
eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Wenn die in (1) und (3) genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
c) aus der Vermietung von Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines Ferien- oder Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien nicht vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;
d) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
e) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch und Grabearbeiten) – auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt
werden:
- ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an Immobilien und den dazugehörigen Grundstücken,
- bis zu einer Bausumme von jeweils 100.000 EUR bei Bauarbeiten auf den unbebauten
Grundstücken.Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
f) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien,
wie z.B.
- Photovoltaik-, Solaranlagen, Balkonkraftwerke
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
- Kleinwindanlagen,
- Mini-Blockheizkraftwerke.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
g) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
h) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft