Bei Gewässerschäden außerhalb des Anlagerisikos schützt die Private Haftpflichtversicherung der HanseMerkur Versicherung vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen wegen nachteiliger Veränderung der Wasserbeschaffenheit – inklusive Grundwasser. Der Beitrag erklärt den Umfang des Versicherungsschutzes, die Grenzen bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe, die Übernahme von Rettungs- und Gutachterkosten sowie die geltenden Ausschlüsse.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
- für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung;
- für Geothermieanlagen.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie versehentlich das Wasser eines Gewässers oder das Grundwasser verunreinigen, springt dieser Baustein der Privaten Haftpflichtversicherung ein und übernimmt die gesetzliche Haftpflicht dafür. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Für die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gilt der Schutz nur im Rahmen kleiner Mengen sowie für Geothermieanlagen. Auch Kosten, die zur Schadensabwehr oder für außergerichtliche Gutachten anfallen, sind in bestimmtem Umfang mitversichert. In einigen Fällen – etwa bei Vorsatz, Krieg, hoheitlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt – besteht kein Schutz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist bei Gewässerschäden (außer Anlagerisiko) versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Gilt der Schutz auch bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe?
Ja, aber nur eingeschränkt: für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt, sowie für Geothermieanlagen. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Der Versicherer übernimmt Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens (Rettungskosten) – auch erfolglose – sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen zum Gewässerschutz herbeigeführt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Inhalte aus: Private Haftpflichtversicherung, Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)
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