Wer als Tagesmutter, Tageseltern, Babysitter oder Au-pair Kinder betreut, ist über die HanseMerkur Privathaftpflicht gegen Schäden aus der Aufsichtspflicht abgesichert – auch außerhalb der Wohnung bei Spielen und Ausflügen sowie bei beruflicher Ausübung. Hier lesen Sie, welche Personenschäden mitversichert sind und welche Ausschlüsse gelten.
a) Tätigkeit als Tagesmutter, Babysitter oder Au-pair:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter oder Au-pair, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
b) Berufliche Tätigkeit:
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt.
Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
c) Haftpflicht der Tageskinder:
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
d) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden:
Abweichend sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden versichert:
- der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
- der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern.
e) Ausschluss:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Betreuen Sie Kinder als Tagesmutter, Tageseltern, Babysitter oder Au-pair, greift der Schutz für Schäden, die im Rahmen Ihrer Aufsichtspflicht entstehen – ob im eigenen Haushalt, im Haushalt der betreuten Kinder oder unterwegs. Der Schutz gilt auch, wenn Sie die Tätigkeit beruflich ausüben. Nicht abgedeckt ist die Tätigkeit in Einrichtungen wie Kindergärten oder Kindertagesstätten. Auch die Haftpflicht der betreuten Kinder und bestimmte Personenschäden sind eingeschlossen, während abhandengekommene Sachen und verlorenes Geld der Kinder nicht erstattet werden.
Häufige Fragen
Gilt der Schutz auch außerhalb der Wohnung?
Ja. Die Beaufsichtigung der betreuten minderjährigen Kinder ist auch außerhalb der Wohnung versichert, zum Beispiel bei Spielen, Ausflügen usw.
Besteht Schutz auch bei beruflicher Tätigkeit?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung in Betrieben und Institutionen wie Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Sind auch Personenschäden zwischen den Tageskindern versichert?
Ja, Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden der Tageskinder untereinander sind versichert – sofern es sich nicht um Geschwister handelt. Ebenfalls versichert sind Personenschäden der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Was gilt, wenn das Tageskind bereits anderweitig versichert ist?
Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
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