Mit dem SEPA-Lastschriftverfahren zieht die HanseMerkur die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung bequem und automatisch vom hinterlegten Konto ein. Erfahren Sie, welche Pflichten Sie als Versicherungsnehmer zur Kontodeckung haben und was bei einem fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug passiert – von der rechtzeitigen Zahlung bis zur möglichen Kündigung des Mandats.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B.: E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
- Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihre Beiträge per SEPA-Lastschrift zahlen, sollten Sie zum Fälligkeitstermin genügend Geld auf dem Konto haben, damit der Einzug klappt. Scheitert der Einzug ohne Ihr Verschulden, gilt Ihre Zahlung noch als rechtzeitig, solange Sie nach einer schriftlichen Aufforderung sofort zahlen. Verschulden Sie den gescheiterten Einzug jedoch selbst, darf die HanseMerkur das Lastschriftmandat kündigen – dann müssen Sie die Beiträge künftig selbst überweisen und können für anfallende Bankgebühren belangt werden.
Häufige Fragen
Worauf muss ich beim SEPA-Lastschriftverfahren achten?
Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Gilt meine Zahlung noch als rechtzeitig, wenn der Einzug ohne mein Verschulden scheitert?
Ja. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was passiert, wenn ich den fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug zu vertreten habe?
Können ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden und haben Sie dies zu vertreten, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen.
Was gilt nach einer Kündigung des Lastschriftmandats?
Der Versicherer weist in der Kündigung darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Muss ich Bankgebühren für einen fehlgeschlagenen Einzug tragen?
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]