Bei einem Erdbeben leistet die HanseMerkur Hausratversicherung, wenn bestimmte Nachweise erbracht werden – etwa Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand in der Umgebung des Versicherungsorts. Erfahren Sie, wann ein Erdbeben als naturbedingte Erschütterung des Erdbodens gilt und welche Voraussetzungen für den Versicherungsschutz erfüllt sein müssen.
Versicherungsschutz gilt bei Erdbeben, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Was bedeutet das konkret?
Damit die Hausratversicherung bei einem Erdbeben einspringt, muss belegt werden, dass tatsächlich ein Erdbeben die Ursache war. Als Nachweis gilt zum Beispiel, dass die Erschütterung in der Umgebung auch andere, intakte Gebäude oder ähnlich stabile Sachen beschädigt hat – oder dass der Schaden an den versicherten Sachen aufgrund ihres einwandfreien Zustands nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Ein Erdbeben ist dabei eine natürliche Erschütterung des Erdbodens, die durch Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Häufige Fragen
Was gilt als Erdbeben im Sinne der Versicherung?
Ein Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Wann besteht Versicherungsschutz bei einem Erdbeben?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer einen der genannten Sachverhalte nachweist: Entweder hat die naturbedingte Erschütterung in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet, oder der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Wer muss den Nachweis für das Erdbeben erbringen?
Den Nachweis muss der Versicherungsnehmer erbringen.
Reicht ein Schaden an den versicherten Sachen allein als Nachweis?
Ein Schaden an den versicherten Sachen kann als Nachweis dienen, wenn er wegen ihres einwandfreien Zustands nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Alternativ genügt der Nachweis, dass die Erschütterung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat.
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