Bei einem Schaden erstattet die HanseMerkur im Rahmen der Hausratversicherung notwendige Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens – selbst wenn sie erfolglos bleiben. Erfahren Sie, welche Kosten übernommen werden, wann der Versicherer Beträge vorschießt und welche Grenzen sowie Ausnahmen gelten.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn:
- diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren, oder
- die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind:
- Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder bereits eingetreten ist, dürfen Sie handeln, um ihn abzuwenden oder klein zu halten – etwa durch schnelle Notmaßnahmen. Die dabei entstehenden Kosten übernimmt der Versicherer, teils sogar dann, wenn Ihr Versuch am Ende erfolglos bleibt. Handeln Sie auf ausdrückliche Weisung des Versicherers, sind Sie besonders abgesichert. Für Leistungen, die ohnehin im öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werden, springt der Versicherer hingegen nicht ein. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der obige Text.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Was gilt bei Maßnahmen vor einem noch nicht eingetretenen Schaden?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Kosten der Feuerwehr erstattet?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]