Bei der HanseMerkur Hausratversicherung wird der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät in Verzug – hier erfahren Sie, welche Fristen für die Mahnung gelten, wann Leistungsfreiheit eintritt, unter welchen Voraussetzungen gekündigt werden darf und wie eine Kündigung durch nachträgliche Zahlung wieder unwirksam wird.
Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Schadensersatz bei Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Beispiele für die Textform:
- Telefax
- Brief
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag:
- die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
- auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Folgebeitrag ist zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen; entscheidend ist, dass die Zahlung rechtzeitig veranlasst wird. Zahlt man nicht rechtzeitig und hat dies zu vertreten, gerät man automatisch in Verzug. Nach einer wirksamen Mahnung mit Zahlungsfrist kann der Versicherer im Schadensfall leistungsfrei werden und den Vertrag kündigen. Eine solche Kündigung lässt sich durch fristgerechte Nachzahlung noch abwenden – die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Häufige Fragen
Wann ist der Folgebeitrag fällig?
Je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Gerate ich ohne Mahnung in Verzug?
Ja. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug – allerdings nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Wie lang muss die Zahlungsfrist in der Mahnung sein?
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung muss die rückständigen Beträge im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hinweisen.
Was passiert bei einem Schaden während des Verzugs?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer noch mit der Zahlung des Beitrags, der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistung frei.
Kann ich eine Kündigung noch abwenden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. War die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Inhalte aus: Bezahlung des Folgebeitrags / HanseMerkur Hausratversicherung
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]