Bei der HanseMerkur Hausratversicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen und an die richtige Stelle gerichtet werden. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss beachten, wie und wann eine Willenserklärung des Versicherers dann als zugegangen gilt – ebenso bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
Zulässige Formen (Beispiele):
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Sie sollten dem Versicherer mitteilen, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Name ändert. Teilen Sie eine Änderung nicht mit, kann der Versicherer eine an Sie gerichtete Erklärung wirksam an Ihre zuletzt bekannte Anschrift senden – auch wenn Sie dort nicht mehr wohnen. Mitteilungen an den Versicherer geben Sie in der Regel in Textform ab und richten sie an die dafür zuständige Stelle.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
In Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Für eine an Sie zu richtende Willenserklärung genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers gilt die Regelung entsprechend.
Was gilt, wenn ich die Versicherung unter der Anschrift meines Gewerbebetriebs abgeschlossen habe?
Bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung finden die genannten Bestimmungen Anwendung.
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