Bei der HanseMerkur Hausratversicherung gilt für weitere Naturgefahren eine Wartezeit von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Beginn. Erfahren Sie, wann diese Wartezeit greift und in welchen Fällen sie entfällt – etwa bei nahtloser Fortsetzung eines bestehenden Vertrags.
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Regelung entfällt, soweit:
- gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird, oder
- zwischen dem Antragseingang bei den Versicherungen und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mehr als 14 Tage liegen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gegen weitere Naturgefahren setzt bei der HanseMerkur Hausratversicherung nicht sofort ein, sondern erst nach einer sogenannten Wartezeit. Diese Wartezeit soll verhindern, dass Schutz erst kurz vor einem absehbaren Ereignis abgeschlossen wird. Bestand jedoch bereits vorher lückenlos ein vergleichbarer Schutz oder liegt ausreichend Zeit zwischen Antrag und Vertragsbeginn, ist die Wartezeit nicht erforderlich.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Wartezeit bei weiteren Naturgefahren?
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit läuft ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Wann entfällt die Wartezeit?
Die Regelung entfällt, wenn gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird, oder wenn zwischen dem Antragseingang bei den Versicherungen und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mehr als 14 Tage liegen.
Gilt die Wartezeit auch bei einem nahtlosen Vorvertrag?
Nein. Wenn gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird, entfällt die Regelung.
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