Im Schadensfall der HanseMerkur Hausratversicherung stellt sich die Frage, wer die Kosten des Sachverständigen trägt. Jede Partei übernimmt die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt – und die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bleiben unberührt.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wird im Schadensfall ein Sachverständigenverfahren durchgeführt, kommt zunächst jede Seite für die Kosten ihres eigenen Sachverständigen selbst auf – es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Für einen zusätzlich hinzugezogenen Obmann teilen sich beide Parteien die Kosten jeweils zur Hälfte. Das Verfahren ändert nichts an den Pflichten (Obliegenheiten), die der Versicherungsnehmer ohnehin zu erfüllen hat.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten des eigenen Sachverständigen?
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen selbst, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wer übernimmt die Kosten des Obmanns?
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Beeinflusst das Sachverständigenverfahren die Obliegenheiten?
Nein. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Kann eine andere Kostenregelung gelten?
Ja, für die Kosten des eigenen Sachverständigen kann etwas anderes vereinbart sein. Das hängt vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
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