Bei der HanseMerkur Hausratversicherung ist der Erst- oder Einmalbeitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig. Erfahren Sie, wann der Versicherungsschutz beginnt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann und wann er von der Leistung frei wird.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – entweder:
- durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) oder
- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Erst- oder Einmalbeitrag sollte gleich nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn gezahlt werden. Erst wenn die Zahlung veranlasst ist, greift der Versicherungsschutz. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen vorher eingetretenen Schaden nicht leisten – jeweils nur, wenn man die Nichtzahlung selbst zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Erst- oder Einmalbeitrag zahlen?
Der Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt dieser Beginn vor dem Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss fällig. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts.
Ab wann besteht mein Versicherungsschutz?
Zahlen Sie nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn der Beitrag nicht gezahlt wurde?
Für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]