Bei der HanseMerkur Hausratversicherung entsteht eine Unterversicherung, wenn die Versicherungssumme im Schadenfall unter dem Versicherungswert liegt. Erfahren Sie, wie sich das auf die Entschädigung auswirkt, welche Berechnungsformel gilt und wie versicherte Kosten dabei berücksichtigt werden.
Bei der Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung gilt Folgendes:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.
Berechnungsformel:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch folgende Kosten ein:
- Schadenabwendungskosten
- Schadenminderungskosten
- Schadenermittlungskosten
Kosten:
Versicherte Kosten werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn im Schadenfall die vereinbarte Versicherungssumme geringer ist als der tatsächliche Wert des versicherten Hausrats. Dann wird die Entschädigung nur anteilig gezahlt – im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert. Damit Sie im Schadenfall die volle Leistung erhalten, sollte die Versicherungssumme möglichst dem Versicherungswert entsprechen.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Unterversicherung vor?
Eine Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger ist als der Versicherungswert.
Wie wird die Entschädigung bei Unterversicherung berechnet?
Die Entschädigung ergibt sich aus dem Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Werden auch versicherte Kosten bei Unterversicherung gekürzt?
Ja. Die Erstattung versicherter Kosten wird nach der gleichen Berechnungsformel im Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.
Unter welcher Voraussetzung werden versicherte Kosten ersetzt?
Versicherte Kosten werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
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