Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren bei der HanseMerkur Hausratversicherung in drei Jahren. Wann diese Frist zu laufen beginnt, welche Rolle die Kenntnis vom Anspruch spielt und warum die Bearbeitungszeit eines gemeldeten Schadens nicht mitzählt – hier finden Sie die Regeln zur Verjährung im Überblick.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Angemeldeter Anspruch:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung ein bestimmter Zeitraum nicht mit: der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller.
Die Entscheidung des Versicherers wird in Textform mitgeteilt (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief).
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Anspruch gegenüber der HanseMerkur Hausratversicherung hat, kann diesen nicht unbegrenzt lange geltend machen. Nach drei Jahren ist der Anspruch verjährt. Diese Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen erfahren hat. Solange ein gemeldeter Schaden noch bei der Versicherung in Bearbeitung ist, läuft diese Zeit nicht gegen den Anspruchsteller – die Bearbeitungsdauer wird bei der Frist herausgerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Zählt die Bearbeitungszeit eines gemeldeten Anspruchs bei der Frist mit?
Nein. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
In welcher Form teilt der Versicherer seine Entscheidung mit?
Die Entscheidung wird in Textform mitgeteilt. Beispiele hierfür sind E-Mail, Telefax oder Brief.
Was gilt für die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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