Bei der HanseMerkur Hausratversicherung entscheidet das Verschulden über die Leistung: Vorsätzlich herbeigeführte Schäden führen zur Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit verzichtet der Versicherer grundsätzlich auf den Einwand – außer bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten. Auch arglistige Täuschung nach dem Schadenfall und das Verhalten von Repräsentanten spielen eine Rolle.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Für die Hausratversicherung gilt:
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung eigentlich kürzen – für die Hausratversicherung verzichtet die HanseMerkur jedoch grundsätzlich auf diesen Einwand. Dieser Verzicht entfällt allerdings, wenn Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt werden. Wer den Versicherer nach einem Schaden bewusst täuscht, verliert ebenfalls seinen Anspruch. Auch das Verhalten von Personen, die für den Versicherungsnehmer handeln (Repräsentanten), wird ihm zugerechnet.
Häufige Fragen
Zahlt die HanseMerkur bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist der Vorsatz durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung als bewiesen.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung?
Für die Hausratversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Grundsätzlich wäre der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.
Gilt der Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit immer?
Nein. Der Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Schadenfall?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
Muss ich mir das Verhalten anderer Personen zurechnen lassen?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
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