Bei der HanseMerkur Kfz-Versicherung ist klar geregelt, an welchen Gerichten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden können – je nachdem, ob Sie den Versicherer verklagen oder umgekehrt. Auch für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegen, ist der zuständige Gerichtsstand festgelegt.
1. Wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
2. Wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
3. Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung legt fest, an welchen Orten eine Klage rund um den Versicherungsvertrag eingereicht werden kann. Möchten Sie selbst klagen, können Sie zwischen dem Gericht an Ihrem Wohnsitz und dem Gericht am Sitz des Versicherers beziehungsweise der betreuenden Niederlassung wählen. Klagt der Versicherer, kommen ebenfalls bestimmte Gerichte in Betracht. Haben Sie Deutschland verlassen oder ist Ihr Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers maßgeblich.
Häufige Fragen
Wo kann ich die HanseMerkur verklagen?
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, oder bei dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
An welchem Gericht kann der Versicherer mich verklagen?
Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Haben Sie den Vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen, kommt auch das Gericht des Ortes in Betracht, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich ins Ausland ziehe?
Haben Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt, gilt das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Was gilt, wenn mein Aufenthalt unbekannt ist?
Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, gilt das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]