Die HanseMerkur Kfz-Versicherung klärt, was versichert ist, und bietet wichtige Informationen zum Umfang des Versicherungsschutzes für Fahrzeughalter.
1. Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen bzw. die Umwelt geschädigt
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen,
d) ein Ereignis eintritt, zu dem öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) an Sie gestellt werden, die durch einen Unfall, eine
Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund Haftpfichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpfichtbestimmungen des Privatrechts – bei Umweltschäden nach öffentlichem Recht im Rahmen des Umweltschadensgesetzes – geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren, z.B. das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen
2 . Begründete und unbegründet Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
3. Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
4. Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pfichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Im Rahmen der Umweltschadensversicherung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind wir ferner bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pfichtgemäßen Ermessens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
5. Mitversicherung von Anhängern, Aufiegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Aufieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpfichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Aufieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befndet.