Die HanseMerkur Kfz-Versicherung stellt Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch Ihres Fahrzeugs Personen verletzt, Sachen beschädigt, Vermögens- oder Umweltschäden verursacht werden. Erfahren Sie, wie begründete Ansprüche in Geld ersetzt und unbegründete auf Kosten des Versicherers abgewehrt werden, wie die Regulierungsvollmacht greift und wann Anhänger, Auflieger sowie abgeschleppte Fahrzeuge mitversichert sind.
1. Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen bzw. die Umwelt geschädigt
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs:
- Personen verletzt oder getötet werden,
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
- Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen,
- ein Ereignis eintritt, zu dem öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) an Sie gestellt werden, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts – bei Umweltschäden nach öffentlichem Recht im Rahmen des Umweltschadensgesetzes – geltend gemacht werden.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren, z.B. das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen.
2. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
3. Unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
4. Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Im Rahmen der Umweltschadensversicherung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind wir ferner bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
5. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Was bedeutet das konkret?
Verursachen Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Schaden an anderen Personen, Sachen, am Vermögen oder an der Umwelt, springt die Versicherung ein: Berechtigte Ansprüche werden mit Geld ausgeglichen, unberechtigte Ansprüche werden für Sie abgewehrt – die Kosten dafür trägt der Versicherer. Der Versicherer darf dabei in Ihrem Namen handeln und Verfahren führen. Auch angehängte oder abgeschleppte Fahrzeuge ohne eigenen Schutz können mit abgedeckt sein.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind durch den Gebrauch des Fahrzeugs abgedeckt?
Abgedeckt sind Personenschäden, Sachschäden, bestimmte Vermögensschäden ohne Zusammenhang mit Personen- oder Sachschaden sowie Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG), die durch Unfall, Panne oder eine plötzliche und unfallartige Betriebsstörung verursacht wurden.
Was passiert bei unbegründeten Schadenersatzansprüchen?
Unbegründete Schadenersatzansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Zählt Be- und Entladen zum Gebrauch des Fahrzeugs?
Ja. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Sind Anhänger und abgeschleppte Fahrzeuge mitversichert?
Ist ein Anhänger oder Auflieger mit dem versicherten Kraftfahrzeug verbunden, erstreckt sich der Schutz auch hierauf. Ebenso umfasst sind abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich das Fahrzeug während des Gebrauchs löst und sich noch in Bewegung befindet.
Wer regelt die Schadenersatzansprüche gegen mich?
Der Versicherer ist bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Bei einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit führt er dieses in Ihrem Namen auf seine Kosten.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]