Bei der HanseMerkur Kfz-Versicherung gibt es klar geregelte Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht – etwa bei Vorsatz, Rennen, Schäden am eigenen Fahrzeug, an Anhängern oder beförderten Sachen. Erfahren Sie, welche Risiken ausgeschlossen sind und welche wichtigen Ausnahmen dennoch abgesichert bleiben.
Es gilt kein Versicherungsschutz bei:
1. Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
2. Kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung dar.
3. Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
4. Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
5. Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant).
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
6. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
- Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
- Abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen mit Ihrem Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad oder Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr an anderen, auf Sie zugelassenen Fahrzeugen der gleichen Art – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR je Schadenereignis zu tragen und unsere Entschädigungsleistung ist auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr maximiert.
7. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
8. Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
9. Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
10. Ergänzende Besonderheiten bei reinen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
- Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden: Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- Ausbringungsschäden: Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
- Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen: Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
- Vertragliche Ansprüche: Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
11. Erweiterte Eigenschadendeckung
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst auch solche Sachschäden, die von Ihnen als Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen an anderen eigenen und auf Sie zugelassenen Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads (auch auf Ihrem eigenen Grundstück), Ihnen gehörenden Gebäuden und sonstigen Sachen verursacht werden.
Ihre Selbstbeteiligung für derartige Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schadenereignis und die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Die Kfz-Versicherung deckt nicht jeden denkbaren Schaden ab. Bestimmte Situationen sind grundsätzlich vom Schutz ausgenommen – etwa absichtlich herbeigeführte Schäden, Schäden bei Rennveranstaltungen oder Schäden am eigenen versicherten Fahrzeug. Für einige dieser Fälle gibt es jedoch ausdrückliche Ausnahmen, bei denen doch Versicherungsschutz besteht, teilweise verbunden mit einer Selbstbeteiligung und einer Höchstgrenze. Diese Übersicht hilft Ihnen einzuordnen, welche Risiken ausgeschlossen sind und wo Ausnahmen greifen.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden versichert?
Nein. Für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz.
Besteht Schutz bei kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen?
Nein. Für Schäden bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sowie für dazugehörige Übungsfahrten besteht kein Versicherungsschutz. Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung dar.
Sind Sachen versichert, die im Fahrzeug befördert werden?
Grundsätzlich nicht. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, sind zusätzlich Sachen zum persönlichen Gebrauch (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant) abgesichert. Für Sachen unberechtigter Insassen besteht kein Versicherungsschutz.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Eigenschäden?
Bei der erweiterten Eigenschadendeckung beträgt die Selbstbeteiligung 500 EUR je Schadenereignis. Die maximale Entschädigungsleistung liegt bei 100.000 EUR pro Versicherungsjahr.
Sind Schäden durch Kernenergie abgedeckt?
Nein. Für Schäden durch Kernenergie besteht kein Versicherungsschutz.
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