Bei der HanseMerkur Kfz-Versicherung erfährst du, welche Auskünfte bei der Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer eingeholt werden dürfen – von Art und Verwendung des Fahrzeugs über Vertragsbeginn und -ende bis zum Schadenverlauf in Haftpflicht und Vollkasko. Außerdem klärt der Beitrag, wie sich die Einstufung unter Vorbehalt auswirkt und welche Auskünfte an einen neuen Versicherer weitergegeben werden.
1. Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
- Art und Verwendung des Fahrzeugs,
- Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
- Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind
und
- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
Die Auskunft des Vorversicherers zum Schadenverlauf ist für die Einstufung maßgeblich.
Liegt uns zum Zeitpunkt, zu dem wir den Versicherungsschein ausstellen, die Vorversichererauskunft noch nicht vor, erfolgt die Einstufung Ihres Vertrags unter Vorbehalt.
Wir sind berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrags die im Antrag oder im Versicherungsschein genannte Schadenfreiheitsklasse und den Beitragssatz ab Vertragsbeginn entsprechend der Auskunft des Vorversicherers über den Schadenverlauf des anzurechnenden Vertrags zu ändern.
2. Auskünfte an einen anderen Versicherer nach Beendigung Ihres Vertrags:
Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf.
Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung – werden nicht berücksichtigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug zur HanseMerkur wechseln, darf sich der Versicherer beim bisherigen Versicherer über Ihren bisherigen Verlauf informieren – etwa über die Nutzung des Fahrzeugs, die Vertragslaufzeit und den bisherigen Schadenverlauf. Diese Angaben bestimmen, wie Ihr Vertrag eingestuft wird. Solange die Auskunft noch fehlt, gilt die Einstufung vorläufig und kann später angepasst werden. Wechseln Sie später zu einem anderen Versicherer, gibt die HanseMerkur umgekehrt ebenfalls Auskunft.
Häufige Fragen
Welche Auskünfte darf die HanseMerkur beim Vorversicherer einholen?
Unter anderem Art und Verwendung des Fahrzeugs, Beginn und Ende des Vertrags, den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung, Unterbrechungen des Versicherungsschutzes, die sich noch nicht ausgewirkt haben, sowie ob Rückstellungen innerhalb von drei Jahren ohne Zahlung aufgelöst wurden und ob bereits entsprechende Auskünfte erteilt wurden.
Was passiert, wenn die Vorversichererauskunft bei Ausstellung des Versicherungsscheins noch nicht vorliegt?
Dann erfolgt die Einstufung Ihres Vertrags unter Vorbehalt.
Kann die Einstufung nach Vertragsabschluss noch geändert werden?
Ja. Die HanseMerkur ist berechtigt, die Schadenfreiheitsklasse und den Beitragssatz ab Vertragsbeginn entsprechend der Auskunft des Vorversicherers über den Schadenverlauf des anzurechnenden Vertrags zu ändern.
Gibt die HanseMerkur Auskünfte an einen neuen Versicherer weiter?
Ja. Versichern Sie Ihr Fahrzeug nach Beendigung Ihres Vertrags bei einem anderen Versicherer, ist die HanseMerkur berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu geben. Die Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf.
Werden Sondereinstufungen bei der Auskunft berücksichtigt?
Nein. Sondereinstufungen werden – mit Ausnahme der Regelung – nicht berücksichtigt.
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