Für die Übernahme des Schadenverlaufs in der HanseMerkur Kfz-Versicherung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Fahrzeuge gehören derselben oder einer passenden Fahrzeuggruppe an, Haftpflicht- und Vollkaskoschadenverlauf werden nur gemeinsam übernommen, und bei einer Übernahme von einer anderen Person gelten zusätzliche Regeln zu Verwandtschaft, Nachweis und Zeitraum.
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Übernahme:
1. Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a) untere Fahrzeuggruppe:
- Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträder (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen)
- Pkw
- Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr
- landwirtschaftliche Zugmaschinen
- Rettungswagen, Krankenwagen, Bestattungsfahrzeuge
- Campingfahrzeuge
b) mittlere Fahrzeuggruppe:
- Taxen, Mietwagen
- Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Güterverkehr
- Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen im Werkverkehr
c) obere Fahrzeuggruppe:
- Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen im Güterverkehr
- Abschleppwagen
- Kraftomnibusse in jeder Verwendungsart
2. Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
3. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person
Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person von Ihnen gefahren wurde.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), ein Elternteil, Ihr Kind, Ihre Schwester/Ihren Bruder, Ihre Großmutter/Ihren Großvater, Ihre Enkelin/Ihren Enkel oder Ihren Arbeitgeber;
b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere:
- eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
- die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück.
Was bedeutet das konkret?
Damit ein Schadenverlauf übertragen werden kann, müssen die beteiligten Fahrzeuge zueinander passen: Sie gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder der Schadenverlauf stammt von einem Fahrzeug einer höheren Gruppe. Haftpflicht- und Vollkasko werden dabei stets gemeinsam übernommen. Übernehmen Sie den Schadenverlauf von einer anderen Person, kommt es darauf an, dass Sie deren Fahrzeug tatsächlich gefahren haben, ein enges Verhältnis besteht, die Nutzung glaubhaft gemacht wird, die andere Person zustimmt und die Nutzung nicht zu lange zurückliegt.
Häufige Fragen
Zwischen welchen Fahrzeugen kann der Schadenverlauf übertragen werden?
Die Fahrzeuge müssen derselben Fahrzeuggruppe angehören, oder das Fahrzeug, von dem übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
Werden Haftpflicht und Vollkasko getrennt übernommen?
Nein. Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung werden nur zusammen übernommen.
Von welchen Personen kann ich einen Schadenverlauf übernehmen?
Von Ihrem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), einem Elternteil, Ihrem Kind, Ihrer Schwester/Ihrem Bruder, Ihrer Großmutter/Ihrem Großvater, Ihrer Enkelin/Ihrem Enkel oder Ihrem Arbeitgeber.
Wie weise ich nach, dass ich das Fahrzeug gefahren habe?
Durch eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person (bei Versterben genügt Ihre Erklärung) sowie durch Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins als Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis für den entsprechenden Zeitraum.
Wie lange darf die Nutzung des fremden Fahrzeugs zurückliegen?
Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie darf bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen.
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