Der Fahrerschutz der HanseMerkur Kfz-Versicherung ersetzt unfallbedingte Personenschäden des Fahrers – etwa Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld oder behindertengerechte Umbaumaßnahmen – so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Erfahren Sie, wann Leistungen Dritter vorgehen, welche Voraussetzungen für eine Vorleistung gelten und bis zu welcher Höhe geleistet wird.
1. Was wir ersetzen
Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z.B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre.
Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
2. Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
- Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren.
- Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar.
Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z.B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
3. Bis zu welcher Höhe leisten wir
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Deckungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrerschutz springt für den verletzten Fahrer ein und ersetzt Personenschäden aus einem Unfall so, als hätte ein Dritter den Schaden verursacht und müsste dafür einstehen. Voraussetzung ist, dass Sie den Schaden nicht bereits von anderer Seite ersetzt bekommen – etwa vom Schädiger, dessen Versicherung oder einem Sozialversicherungsträger. Können solche Ansprüche nicht durchgesetzt werden, ist unter bestimmten Bedingungen dennoch eine Leistung möglich. Die Höhe orientiert sich an der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden.
Häufige Fragen
Welche Schäden werden beim Fahrerschutz ersetzt?
Ersetzt wird der unfallbedingte Personenschaden, zum Beispiel Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld und behindertengerechte Umbaumaßnahmen – so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Grundlage sind die deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
Was gilt, wenn Dritte für den Schaden aufkommen müssen?
Wir leisten nicht, soweit Sie gegenüber Dritten – etwa Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Arbeitgeber – Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Unter welchen Voraussetzungen wird dennoch geleistet?
Wenn Sie einen Anspruch gegen Dritte nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, sofern Sie den Anspruch in Textform geltend gemacht, weitere Ihnen billigerweise zumutbare Anstrengungen zur Durchsetzung unternommen und den Anspruch wirksam an uns abgetreten haben.
Sind Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger abtretbar?
Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger wie Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger können häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen leisten wir erst, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Bis zu welcher Höhe wird geleistet?
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beschränkt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden mit derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Ihre Deckungssumme finden Sie im Versicherungsschein.
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