Bei der HanseMerkur Kfz-Versicherung hängt der Versicherungsschutz davon ab, wie eine Pflicht beim Gebrauch des Fahrzeugs verletzt wird: Bei Vorsatz entfällt der Schutz, bei grober Fahrlässigkeit ist eine Leistungskürzung möglich. Erfahren Sie, welche Grenzen in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten und wann trotzdem Leistung erbracht wird.
1. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
2. Ursächlichkeit der Pflichtverletzung
Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
4. Fahrzeug durch Straftat erlangt
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z.B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Ob und in welchem Umfang die HanseMerkur bei einer Pflichtverletzung leistet, richtet sich nach dem Grad Ihres Verschuldens. Wer eine Pflicht absichtlich verletzt, steht ohne Schutz da; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Können Sie belegen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Schutz erhalten. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten dabei besondere Begrenzungen zum Schutz Betroffener.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer geregelten Pflicht haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bis zu welchem Betrag ist die Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung beschränkt?
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Dies gilt entsprechend bei vollständiger oder teilweiser Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz).
Wird trotz Pflichtverletzung geleistet, wenn diese keine Auswirkungen hatte?
Ja. Die HanseMerkur ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Was gilt, wenn ein Fahrer das Fahrzeug durch eine Straftat erlangt hat?
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z.B. durch Diebstahl), ist die HanseMerkur vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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