Die HanseMerkur Kfz-Versicherung informiert über die verschiedenen Tarifgruppen und deren Einfluss auf die Versicherungsprämien für Kunden.
Tarifgruppe B
A) Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf nachfolgend genannte Personen versichert sind, die bei einer aufgezählten Institution beschäftigt sind oder waren:
1. Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nichtselbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50%
der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr;
2. Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls sie deutsche Staatsangehörige sind und die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;
3. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen / Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tod die Voraussetzungen erfüllt haben;
4. Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben (mit selber Anschrift) und von ihnen unterhalten werden.
B) Die aufgezählten Personen müssen bei einer der folgenden Institutionen beschäftigt oder gewesen sein:
a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts;
b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und
- wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder
- wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 AO);
d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck
durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dem Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
C) Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten nicht für Versicherungsverträge von
- Anhängern,
- Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen.
Tarifgruppe L
Sofern Sie die Voraussetzungen gemäss Tarifgruppe B erfüllen und gleichzeitig Beamte auf Lebenszeit sind, gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung die Tarifgruppe L.
Übergangsregelung zur Tarifgruppe B
Abweichend von der Tarifgruppe B gelten die Beiträge dieser Tarifgruppe auch für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf die genannten Personen, wenn deren derzeitiger bzw. ehemaliger Arbeitgeber (Dienstherr) zu den genannten juristischen Personen oder Einrichtungen gehört, die zwischenzeitlich in Folge gesetzlicher Bestimmung in ein privatrechtliches Unternehmen umgewandelt worden ist. Die übrigen Vorschriften über die Zuordnung zur Tarifgruppe B bleiben unberührt.
Diese Übergangsregelung ist jederzeit widerrufbar. Im Fall des Widerrufs wird die bereits gewährte Zuordnung zur Tarifgruppe B bis zum nächsten Fahrzeugwechsel befristet.