Bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe in der HanseMerkur Kfz-Versicherung kann vor einer Klage ein Sachverständigenausschuss entscheiden. So läuft das Verfahren ab: von der Benennung der Sachverständigen über die Rolle des Obmanns bis zur Verteilung der Kosten – und welche weitere Option Ihnen zusätzlich offensteht.
Es gelten bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe folgende Regelungen:
1. Entscheidung durch einen Sachverständigenausschuss:
Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
2. Benennung der Sachverständigen:
Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
3. Obmann bei fehlender Einigung:
Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden.
Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
4. Kosten des Verfahrens:
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie und die Versicherung sich nicht über die Höhe eines Schadens oder den Umfang der Reparatur einig werden, müssen Sie nicht sofort vor Gericht ziehen. Sie können stattdessen ein Verfahren mit Sachverständigen anstoßen. Beide Seiten benennen dabei einen Fachmann; kommt es zu keiner Einigung, entscheidet eine dritte, neutrale Person als Obmann. Die Kosten werden danach aufgeteilt, wer in welchem Umfang recht bekommt. Zusätzlich bleibt Ihnen der Weg zum Gericht offen.
Häufige Fragen
Wann kann ich ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten. Auf Ihren Wunsch kann vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
Wer benennt die Sachverständigen?
Sie und wir benennen je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
Was passiert, wenn sich der Ausschuss nicht einigt?
Dann entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens vom Ausschuss gewählt werden. Kommt keine Einigung über die Person des Obmanns zustande, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Seine Entscheidung muss zwischen den von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Kann ich trotzdem vor Gericht gehen?
Ja. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
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