Die HanseMerkur Kfz-Versicherung erklärt die Folgen bei Pflichtverletzung im Schadenfall und deren Auswirkungen auf die Schadensregulierung und Ansprüche.
1. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
Diese Hinweispflicht besteht jedoch nicht
- bei Falschangaben zum Versicherungsfall oder zum Umfang unserer Leistungspflicht, die von Ihnen ohne unser vorheriges Auskunfts- oder Aufklärungsverlangen getätigt werden oder
- bei Verletzung der Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und ohne die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallfucht).
2. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.
4. Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
- vorsätzlich und
- in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
5. Vollständige Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
6. Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
- Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche,
- Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche oder
- Prozessführung durch uns
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigungerheblich hinausgeht, gilt:
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
- Bei grobfahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.