In der HanseMerkur Kfz-Versicherung sind die Fahrerschutzleistungen folgende:
1. Was wir ersetzen
Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z.B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpfichtig wäre.
Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
2. Vorrangige Leistungspficht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpfichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres
Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
- Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren.
- Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar.
Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufg nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
ereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z.B. ein Abfndungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben
3. Bis zu welcher Höhe leisten wir
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpfichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Deckungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.