Die HanseMerkur Kfz-Versicherung ersetzt mit den Fahrerschutzleistungen den unfallbedingten Personenschaden des Fahrers – etwa Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld oder behindertengerechte Umbaumaßnahmen – so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Hier erfahren Sie, was ersetzt wird, welche vorrangige Leistungspflicht Dritter gilt und bis zu welcher Höhe geleistet wird.
1. Was wir ersetzen
Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z.B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre.
Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
2. Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
- Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren.
- Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z.B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
3. Bis zu welcher Höhe leisten wir
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Deckungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Was bedeutet das konkret?
Erleidet der Fahrer bei einem Unfall selbst einen Personenschaden, springt die HanseMerkur so ein, als hätte ein anderer den Schaden verursacht und müsste dafür haften – dazu zählen etwa Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder nötige Umbauten. Zuerst sind jedoch bestehende Ansprüche gegen Dritte wie Schädiger, Versicherer oder Sozialversicherungsträger zu nutzen. Lassen sich diese nicht durchsetzen, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch geleistet werden. Die Zahlung ist auf die vereinbarte Deckungssumme für Personenschäden begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Schäden werden durch den Fahrerschutz ersetzt?
Ersetzt wird der unfallbedingte Personenschaden, zum Beispiel Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld oder behindertengerechte Umbaumaßnahmen – so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Geleistet wird nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
Was gilt, wenn ich Ansprüche gegenüber Dritten habe?
Es werden keine Leistungen erbracht, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Wird geleistet, wenn ich meinen Anspruch gegen Dritte nicht durchsetzen kann?
Ja, sofern Sie den Anspruch in Textform geltend gemacht, weitere billigerweise zumutbare Anstrengungen zur Durchsetzung unternommen und den Anspruch wirksam an uns abgetreten haben. Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger sind allerdings häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abtretbar; dann kann erst geleistet werden, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Bis zu welcher Höhe wird geleistet?
Die Leistung für ein Schadenereignis ist auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beschränkt. Die Höhe Ihrer Deckungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Bin ich an Vereinbarungen mit Dritten gebunden?
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z.B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
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