Wer bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, riskiert seinen Versicherungsschutz: Bei Vorsatz entfällt die Leistung vollständig, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer sie entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Auch arglistige Täuschung nach dem Schadenfall und das Verhalten von Repräsentanten spielen eine Rolle.
- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält von der HanseMerkur keine Entschädigung. Wer ihn grob fahrlässig verursacht, muss damit rechnen, dass die Leistung anteilig gekürzt wird – je nachdem, wie schwer das eigene Verschulden wiegt. Wer den Versicherer nach einem Schaden bewusst über wichtige Umstände täuscht, verliert ebenfalls seinen Anspruch. Zudem wird das Verhalten von Personen, die als Repräsentanten für den Versicherungsnehmer handeln, diesem zugerechnet.
Häufige Fragen
Zahlt die HanseMerkur, wenn ich den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wann gilt der Vorsatz als bewiesen?
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Schadenfall?
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer ihn arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Wird mir das Verhalten anderer Personen zugerechnet?
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
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