Die HanseMerkur Gebäudeversicherung deckt Elementarschäden und andere versicherte Gefahren ab und bietet so umfassenden Schutz für Immobilienbesitzer.
Es gelten besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden.
1. Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung, Rückstau
b) Erdbeben
c) Erdsenkung, Erdrutsch
d) Schneedruck, Lawinen
e) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
3. Überschwemmung, Rückstau
a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge,
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)
b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
4. Erdbeben
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
5. Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
6. Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
7. Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
8. Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
9. Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
10. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der Außenversicherung
c) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch
aa) Sturmflut;bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen.
11. Besondere Obliegenheiten
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer
a) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und
b) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
12. Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
13. Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
14. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden nach den BEW.