Mit der HanseMerkur Gebäudeversicherung sind weitere Elementarschäden wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch abgesichert. Erfahren Sie, welche Gefahren im Detail versichert sind, welche Schäden ausgeschlossen bleiben und welche Obliegenheiten, Selbstbehalte und Kündigungsregeln gelten.
Es gelten besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden.
1. Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
- a) Überschwemmung, Rückstau
- b) Erdbeben
- c) Erdsenkung, Erdrutsch
- d) Schneedruck, Lawinen
- e) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
3. Überschwemmung, Rückstau
a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
- aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- bb) Witterungsniederschläge,
- cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)
b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
4. Erdbeben
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
- bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
5. Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
6. Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
7. Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
8. Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
9. Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
10. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
- a) Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
- b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der Außenversicherung.
- c) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch
- aa) Sturmflut;
- bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen.
11. Besondere Obliegenheiten
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer
- a) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und
- b) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
12. Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
13. Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
14. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden nach den BEW.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung weiterer Elementarschäden ergänzt den Hauptvertrag der Wohngebäudeversicherung um Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Für einige Situationen – etwa Schäden durch Trockenheit, Sturmflut oder Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist – besteht kein Schutz. Wer besondere Obliegenheiten wie Rückstauklappen einhält und den vereinbarten Selbstbehalt berücksichtigt, weiß bereits vorab, wie sich der Schutz im Schadenfall darstellt. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleiben die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Elementargefahren sind versichert?
Versichert sind Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch, wenn versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden an nicht bezugsfertigen oder wegen Umbauarbeiten nicht nutzbaren Gebäuden, Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen sowie – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch Sturmflut und durch Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist. Auch Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung im Rahmen der Erdsenkung sind ausgeschlossen.
Welche Obliegenheiten muss ich zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden erfüllen?
Bei überflutungsgefährdeten Räumen sind Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten. Zudem sind Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Wird im Schadenfall ein Selbstbehalt abgezogen?
Ja. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Wie kann die Versicherung weiterer Elementarschäden gekündigt werden?
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, kann er bestimmen, dass die Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Kündigt der Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
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