Wird die eigengenutzte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar, übernimmt die HanseMerkur Gebäudeversicherung im Top-Schutz die Kosten für Hotel oder sonstige Unterbringung. Erfahren Sie, wie lange, bis zu welchem Tagessatz und unter welchen Voraussetzungen die Entschädigung geleistet wird und welche Nebenkosten ausgeschlossen sind.
Mitversicherte Unterbringungskosten:
Es sind die Kosten für Hotel- oder sonstige Unterbringung mitversichert, wenn die eigengenutzte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist.
Anfallende Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) werden nicht erstattet.
Dauer der Erstattung:
Die Kosten werden für die eigengenutzte Wohnung bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 180 Tagen.
Höhe der Entschädigung:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100,- EUR pro Tag begrenzt.
Nachrangigkeit der Leistung:
Entschädigung wird geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Vertrag (z. B. Hausratversicherung) Ersatz erlangen kann.
Was bedeutet das konkret?
Können Sie Ihre eigengenutzte Wohnung nach einem Versicherungsfall nicht mehr bewohnen, hilft der Top-Schutz mit den Kosten für eine vorübergehende Unterbringung, etwa in einem Hotel. Die Leistung läuft, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist – begrenzt auf einen Tagessatz und eine Höchstdauer. Reine Zusatzkosten wie Frühstück oder Telefon sind hierbei nicht abgedeckt, und die Erstattung greift erst, wenn kein anderer Vertrag den Ersatz übernimmt.
Häufige Fragen
Wann werden Hotelkosten übernommen?
Die Kosten für Hotel- oder sonstige Unterbringung sind mitversichert, wenn die eigengenutzte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist.
Wie hoch ist die Entschädigung pro Tag?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100,- EUR pro Tag begrenzt.
Wie lange werden die Kosten erstattet?
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 180 Tagen.
Werden Nebenkosten wie Frühstück oder Telefon erstattet?
Nein. Anfallende Nebenkosten wie z. B. Frühstück oder Telefon werden nicht erstattet.
Was gilt, wenn ich Ersatz aus einem anderen Vertrag erhalten kann?
Die Entschädigung wird geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Vertrag (z. B. Hausratversicherung) Ersatz erlangen kann.
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