Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung entsteht eine Mehrfachversicherung, wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert ist. Erfahren Sie, welche Anzeigepflicht gilt, welche Folgen deren Verletzung hat, wie Haftung und Entschädigung geregelt sind und wie sich eine Mehrfachversicherung wieder beseitigen lässt.
1) Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen.
In der Mitteilung sind anzugeben:
- der andere Versicherer
- die Versicherungssumme
2) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
3) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn:
- die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen, oder
- aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt.
b) Haftung als Gesamtschuldner und Begrenzung der Entschädigung
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Mehrfachversicherung in betrügerischer Absicht
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
4) Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Beseitigung bei Unkenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird, oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Mehrfachversicherung durch gesunkenen Versicherungswert
Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dasselbe Gebäude bzw. dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehr als einem Versicherer abgesichert ist, muss dies dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Sinn der Regelung ist, dass im Schadensfall insgesamt nicht mehr ausgezahlt wird als der tatsächlich entstandene Schaden – auch wenn mehrere Verträge bestehen. Wer die Meldung unterlässt oder eine solche Doppelversicherung zur Bereicherung nutzt, riskiert Kündigung, Leistungsfreiheit oder die Nichtigkeit der Verträge. Ist eine Mehrfachversicherung ungewollt entstanden, lässt sie sich durch Aufhebung oder Herabsetzung wieder auflösen.
Häufige Fragen
Was muss ich melden, wenn ich mein Gebäude bei mehreren Versicherern versichere?
Sie müssen die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die andere Versicherung nicht anzeige?
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits Kenntnis von der anderen Versicherung hatte.
Bekomme ich bei mehreren Versicherungen den Schaden mehrfach ersetzt?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Anspruch ermäßigt sich entsprechend, wenn aus anderen Verträgen bereits Entschädigung geleistet wird.
Was gilt, wenn ich die Mehrfachversicherung in betrügerischer Absicht abgeschlossen habe?
Wurde eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Wie lässt sich eine ungewollt entstandene Mehrfachversicherung beseitigen?
Haben Sie den Vertrag ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags herabgesetzt wird. Wirksam wird dies zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
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