Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen und an die richtige Stelle gerichtet werden. Erfahren Sie, welche Form gilt, wohin Sie sich wenden und welche Folgen es hat, wenn Sie eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsverlegung nicht anzeigen.
1) Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
Beispiele für die Textform:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2) Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3) Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr 2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Teilen Sie dem Versicherer Mitteilungen zum Vertrag am besten schriftlich mit – etwa per E-Mail, Fax oder Brief – und richten Sie diese an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle. Wichtig ist, dass Sie eine geänderte Anschrift, einen geänderten Namen oder die Verlegung Ihres Gewerbebetriebs melden. Andernfalls kann der Versicherer wirksam an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schreiben, sodass eine Erklärung auch dann als zugegangen gilt, wenn Sie tatsächlich umgezogen sind.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben – zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Ausnahme: Es ist gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Was gilt bei Verlegung meines Gewerbebetriebs?
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriftenänderung (Nr 2) entsprechend.
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