Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung erfahren Wohnungseigentümergemeinschaften, wie der Schutz von Wohnungs- und Teileigentum im Schadensfall greift – auch dann, wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Eigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist und welche Rechte den übrigen Eigentümern bleiben.
Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten oben genannte Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Das Fehlverhalten eines einzelnen Wohnungseigentümers soll die übrigen Eigentümer nicht ihren Versicherungsschutz kosten. Ist der Versicherer nur gegenüber einer einzelnen Person ganz oder teilweise leistungsfrei, bleiben die anderen Eigentümer für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile weiterhin geschützt. Für das gemeinschaftliche Eigentum können sie sogar den betroffenen Miteigentumsanteil mit abdecken, wenn das Geld zum Wiederaufbau des gemeinschaftlichen Eigentums genutzt wird. Diese zusätzliche Leistung muss der betroffene Eigentümer dem Versicherer anschließend erstatten. Dieselben Grundsätze gelten sinngemäß auch beim Teileigentum.
Häufige Fragen
Verlieren alle Eigentümer den Schutz, wenn sich ein Eigentümer falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile zur Leistung verpflichtet.
Was passiert mit dem Miteigentumsanteil des betroffenen Eigentümers?
Nicht oder nur teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Können die übrigen Eigentümer trotzdem Entschädigung für diesen Anteil bekommen?
Ja, die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Muss der betroffene Eigentümer diese zusätzliche Entschädigung zurückzahlen?
Ja. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die genannten Regelungen entsprechend.
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