Wer eine bei der HanseMerkur versicherte Immobilie verkauft, sollte die Regeln zur Veräußerung von versicherten Sachen kennen: Der Erwerber tritt zum Eigentumsübergang in den Gebäudeversicherungsvertrag ein, Veräußerer und Erwerber haften gemeinsam für den Beitrag, und es gelten besondere Kündigungsrechte sowie eine unverzügliche Anzeigepflicht.
1) Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
- Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2) Kündigungsrechte
- Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
- Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
- Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
- Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- Abweichend von Punkt 2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
- Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen und er hatte nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine versicherte Immobilie verkaufen, läuft der Gebäudeversicherungsvertrag nicht automatisch aus, sondern geht auf den Käufer über. Der neue Eigentümer übernimmt ab dem Grundbucheintrag die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer können den Vertrag unter bestimmten Bedingungen kündigen, und der Versicherer hat ebenfalls ein Kündigungsrecht. Wichtig ist, den Verkauf dem Versicherer möglichst rasch schriftlich mitzuteilen, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Gebäudeversicherung, wenn ich meine Immobilie verkaufe?
Der Erwerber tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, bei Immobilien zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Wer haftet nach dem Verkauf für den Versicherungsbeitrag?
Veräußerer und Erwerber haften für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt, als Gesamtschuldner. Im Falle einer Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Kann der Erwerber den übernommenen Vertrag kündigen?
Ja. Der Erwerber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Kannte er das Bestehen der Versicherung nicht, erlischt das Recht einen Monat nach Kenntniserlangung.
Muss der Verkauf dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Was passiert, wenn die Anzeige der Veräußerung unterbleibt?
Unterbleibt die Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Er bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung rechtzeitig bekannt war oder die Frist für seine Kündigung bereits abgelaufen war und er nicht gekündigt hatte.
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