Die HanseMerkur Gebäudeversicherung erklärt, wie sich Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen und Embargos auf den Versicherungsschutz auswirken. Erfahren Sie, welche Regelungen der EU, der Bundesrepublik Deutschland und der USA für Ihren Vertrag gelten und wann der Schutz greift.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich, solange keine geltenden Sanktionen oder Embargos dagegen sprechen. Maßgeblich sind dabei zunächst die direkt anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Sanktionen und Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika werden ebenfalls berücksichtigt – allerdings nur, wenn ihnen keine Rechtsvorschriften der EU oder Deutschlands entgegenstehen.
Häufige Fragen
Was regeln die Embargobestimmungen in der HanseMerkur Gebäudeversicherung?
Sie legen fest, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen und Embargos sind maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Werden auch Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika berücksichtigt?
Ja, dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gelten die Embargobestimmungen zusätzlich zu den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, der Versicherungsschutz besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen nur, soweit und solange keine anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
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