Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der HanseMerkur Gebäudeversicherung verjähren in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, wie eine Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer die Berechnung beeinflusst und welche gesetzlichen Regeln ergänzend gelten, erfahren Sie hier kompakt und verständlich.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Beispiele für Textform:
- Telefax
- Brief
Ergänzende Vorschriften:
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Gebäudeversicherungsvertrag müssen innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, sonst können sie verjähren. Diese Frist beträgt drei Jahre und läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen und dem Schuldner wissen. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht in die Frist eingerechnet. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer angemeldet habe?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was gilt als Textform für die Entscheidung des Versicherers?
Als Textform gelten beispielsweise E-Mail, Telefax oder Brief.
Welche Regeln gelten für die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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