Bei einem Versicherungsfall ersetzt die HanseMerkur Gebäudeversicherung den ausgefallenen Mietertrag sowie den ortsüblichen Mietwert selbst bewohnter Räume – jeweils inklusive fortlaufender Betriebskosten. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, für welchen Zeitraum gezahlt wird und welche Nutzungsarten ausgenommen sind.
Der Versicherer ersetzt:
- den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
- den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
- auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall.
Die Ausführungen gelten nicht für Ferienwohnungen/Ferienhäuser sowie Häuser und Wohnungen, die im Rahmen privater Nutzung an Ferien-/Urlaubsgäste überlassen werden.
Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert:
- Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für den vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
- Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Wohnung nach einem Schaden unbewohnbar, springt die Versicherung finanziell ein: Bei vermieteten Räumen ersetzt sie die entgangene Miete samt laufender Betriebskosten, bei selbst genutzten Räumen den entsprechenden ortsüblichen Mietwert. Gezahlt wird für die Zeit der Unbenutzbarkeit im Rahmen des vereinbarten Zeitraums – vorausgesetzt, die Wiederbenutzung wird nicht unnötig hinausgezögert. Für Ferienunterkünfte gilt diese Absicherung nicht.
Häufige Fragen
Werden auch die laufenden Betriebskosten erstattet?
Ja. Sowohl beim Mietausfall als auch beim ortsüblichen Mietwert sind die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts eingeschlossen.
Wann wird der Mietwert für selbst bewohnte Räume ersetzt?
Voraussetzung ist, dass dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
Für welchen Zeitraum wird gezahlt?
Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem die Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für den vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Was passiert, wenn ich die Wiederbenutzung verzögere?
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht.
Gilt die Absicherung auch für Ferienwohnungen?
Nein. Die Ausführungen gelten nicht für Ferienwohnungen/Ferienhäuser sowie Häuser und Wohnungen, die im Rahmen privater Nutzung an Ferien-/Urlaubsgäste überlassen werden.
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