Bei der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung kann die Aufrechnung dazu führen, dass offene Forderungen mit den Versicherungsleistungen im Krankheitsfall verrechnet werden. Wer als Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen möchte, sollte wissen, unter welchen Voraussetzungen dies überhaupt zulässig ist.
Die Aufrechnung kann beim HanseMerkur Krankentagegeld zur Verrechnung offener Forderungen mit Versicherungsleistungen im Krankheitsfall führen.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Aufrechnung ist eine Möglichkeit, gegenseitige Forderungen miteinander zu verrechnen. Beim HanseMerkur Krankentagegeld kann der Versicherer offene Forderungen mit den Leistungen verrechnen, die im Krankheitsfall ausgezahlt werden. Umgekehrt darf der Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers nur dann aufrechnen, wenn seine eigene Gegenforderung entweder vom Versicherer nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist.
Häufige Fragen
Was bewirkt die Aufrechnung beim HanseMerkur Krankentagegeld?
Die Aufrechnung kann zur Verrechnung offener Forderungen mit den Versicherungsleistungen im Krankheitsfall führen.
Darf der Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Ja, aber nur, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wann gilt eine Gegenforderung als ausreichend für eine Aufrechnung?
Wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Mit welchen Leistungen können offene Forderungen verrechnet werden?
Mit den Versicherungsleistungen im Krankheitsfall.
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