Bei der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Erfahren Sie, ab wann ein Anspruch auf Krankentagegeld besteht und wie mit Versicherungsfällen vor Vertragsbeginn umgegangen wird.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht:
- vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und
- nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
In der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
Zugunsten des Versicherungsnehmers werden für Versicherungsfälle, die vor Vertragsabschluss bzw. -änderung eingetreten sind, Leistungen zur Verfügung gestellt, wenn diese dem Versicherer entsprechend § 19 VVG angezeigt worden sind und insoweit keine entgegenstehenden Besonderen Bedingungen vereinbart wurden.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift erst ab dem im Versicherungsschein genannten Termin – und auch nur, wenn der Vertrag bereits zustande gekommen ist und die Wartezeiten abgelaufen sind. Tritt ein Versicherungsfall davor ein, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Wer einen vor Vertragsabschluss eingetretenen Fall jedoch ordnungsgemäß angezeigt hat, kann zu seinen Gunsten dennoch Leistungen erhalten. Bei Vertragsänderungen gelten dieselben Grundsätze für den neu hinzukommenden Teil des Schutzes.
Häufige Fragen
Ab wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Ablauf der Wartezeiten.
Wird für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes geleistet?
Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Was gilt für Versicherungsfälle, die nach Vertragsabschluss eintreten?
Sie sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Kann es trotz eines vor Vertragsabschluss eingetretenen Falls Leistungen geben?
Ja. Zugunsten des Versicherungsnehmers werden für solche Fälle Leistungen zur Verfügung gestellt, wenn diese dem Versicherer entsprechend § 19 VVG angezeigt worden sind und keine entgegenstehenden Besonderen Bedingungen vereinbart wurden.
Was gilt bei Vertragsänderungen?
Für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes gelten dieselben Grundsätze wie für den ursprünglichen Versicherungsbeginn.
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