Bei der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung richtet sich die Beitragsberechnung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und den Technischen Berechnungsgrundlagen. Erfahren Sie, wie Geschlecht, tarifliches Lebensalter, Alterungsrückstellung, Risikozuschläge und das Eintrittsalter die Beitragshöhe beeinflussen.
1. Grundlage der Beitragsberechnung:
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
2. Beitragsänderungen:
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, werden berücksichtigt:
- das Geschlecht der versicherten Person
- das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person
Dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
3. Risikozuschläge bei Beitragsänderungen:
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
4. Erhöhtes Risiko bei Vertragsänderungen:
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu.
Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
In der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1.:
Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.
- Für Kinder ist ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 15-19 Jahren zu entrichten.
- Für Jugendliche ist ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 20 Jahren zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben und internen Berechnungsgrundlagen. Bei Änderungen spielen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter eine Rolle – wobei das Geschlecht bei geschlechtsunabhängigen Tarifen außen vor bleibt. Eine Alterungsrückstellung sorgt dafür, dass der Beitrag nicht allein deshalb steigt, weil die versicherte Person älter wird. Zusätzliche Zuschläge können anfallen, wenn ein erhöhtes Risiko besteht. Das Eintrittsalter ergibt sich aus Versicherungsbeginn und Geburtsjahr, mit besonderen Regelungen für Kinder und Jugendliche.
Häufige Fragen
Wonach werden die Beiträge berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Welche Faktoren werden bei einer Beitragsänderung berücksichtigt?
Berücksichtigt werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person. Bei Tarifen, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden, spielt das Geschlecht keine Rolle.
Steigt mein Beitrag, weil ich älter werde?
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Wie wird das Eintrittsalter bestimmt?
Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr. Für Kinder ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, gilt ein Eintrittsalter von 15-19 Jahren; für Jugendliche ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, ein Eintrittsalter von 20 Jahren.
Können bei einem erhöhten Risiko zusätzliche Zuschläge anfallen?
Ja. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb maßgeblichen Grundsätzen zum Ausgleich erhöhter Risiken.
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