Beim Krankentagegeld der HanseMerkur endet der Versicherungsschutz – auch für schwebende Versicherungsfälle – grundsätzlich mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Wer wissen möchte, welche Sonderfrist bei einer Kündigung durch den Versicherer gilt und was bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit passiert, findet hier die maßgeblichen Regelungen im Überblick.
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach "Sonstige Beendigungsgründe, 1. a) oder b)".
Was bedeutet das konkret?
Sobald das Versicherungsverhältnis endet, läuft grundsätzlich auch der Versicherungsschutz aus – und zwar selbst dann, wenn ein Versicherungsfall noch andauert. Eine Ausnahme greift, wenn der Versicherer kündigt: Dann besteht der Schutz für noch laufende Versicherungsfälle für eine begrenzte Zeit weiter. Fällt das Versicherungsverhältnis dagegen aus bestimmten Gründen weg, etwa weil die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt sind oder Berufsunfähigkeit eintritt, richtet sich die Leistung nach den dafür vorgesehenen Regelungen.
Häufige Fragen
Wann endet der Versicherungsschutz beim Krankentagegeld?
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Was gilt für schwebende Versicherungsfälle, wenn der Versicherer kündigt?
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Was passiert bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder bei Berufsunfähigkeit?
Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach "Sonstige Beendigungsgründe, 1. a) oder b)".
Bleibt der Schutz bestehen, wenn ein Versicherungsfall noch andauert?
Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Eine Ausnahme gilt bei Kündigung durch den Versicherer: Hier endet der Schutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
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