Beim HanseMerkur Krankentagegeld erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistungen nur, wenn die geforderten Nachweise erbracht sind. Wer die Leistung verlangen kann, wie das Krankentagegeld gezahlt wird, welche Kosten abgezogen werden dürfen und warum Ansprüche nicht abgetreten oder verpfändet werden können – hier finden Sie die maßgeblichen Regelungen und Tarifbedingungen im Überblick.
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG.
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
In der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1.:
- Der Versicherungsnehmer soll die Nachweise auf den vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vordrucken erbringen, die vom Versicherten und dem Behandelnden vollständig auszufüllen sind.
- Das Krankentagegeld wird nachträglich, gegebenenfalls in Teilbeträgen nach Maßgabe der eingereichten Nachweise gezahlt.
zu Punkt 4.:
Von den Leistungen können nur die Kosten für Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen und die Kosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers Überweisungen in das Ausland vornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.
Was bedeutet das konkret?
Damit das Krankentagegeld ausgezahlt wird, müssen Sie zunächst die vom Versicherer geforderten Nachweise einreichen – am besten auf den dafür bereitgestellten Vordrucken, die sowohl von der versicherten Person als auch vom Behandelnden ausgefüllt werden. Die Zahlung erfolgt im Nachhinein und kann auch in Teilbeträgen geleistet werden. Grundsätzlich erhält der Versicherungsnehmer die Leistung; nur wenn er die versicherte Person ausdrücklich in Textform als empfangsberechtigt benannt hat, wird an diese ausgezahlt. Bestimmte Kosten für Übersetzungen und Auslandsüberweisungen können vom Betrag abgezogen werden. Ihre Ansprüche können Sie nicht an Dritte abtreten oder verpfänden.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer zur Auszahlung verpflichtet?
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit aus § 14 VVG.
Wer kann die Versicherungsleistung verlangen?
Der Versicherer leistet an die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer diese in Textform als Empfangsberechtigte für ihre Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Wie wird das Krankentagegeld gezahlt?
Das Krankentagegeld wird nachträglich gezahlt, gegebenenfalls in Teilbeträgen nach Maßgabe der eingereichten Nachweise. Die Nachweise sollen auf den vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vordrucken erbracht und vom Versicherten und dem Behandelnden vollständig ausgefüllt werden.
Welche Kosten können von den Leistungen abgezogen werden?
Abgezogen werden können nur die Kosten für Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen sowie die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers Überweisungen in das Ausland vornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen abgetreten oder verpfändet werden?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
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